วีซ่าเรียนภาษาคือมาตรา § 16f Abs. 1 AufenthG นะครับ
https://www.buzer.de/gesetz/4752/a234471.htm
อนุญาตให้ทำงานได้ไม่พอ ยังเอากฏเงื่อนไขห้ามเปลี่ยนวีซ่าเรียนภาษาเป็นวีซ่าชนิดอื่นๆออกไปด้วย ซึ่งในทางปฏิบัติทุกวันนี้แล้วแต่เวรแต่กรรมที่ทำไว้เลยว่าจะไปเจอเจ้าหน้าที่คนไหนใจดีอนุญาตให้เปลี่ยนได้หรือไม่ได้นะครับ
ตอนนี้กฏ § 16f Abs. 3 Satz 1 AufenthG เขียนว่า
"Während eines Aufenthalts zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder zum Schulbesuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden."
กฏหมายใหม่จะเอาคำที่ผมไฮไลท์ไว้ข้างบนออกนะครับ ดังนั้นเงื่อนไขที่ไม่ให้เปลี่ยนวีซ่าเรียนภาษาไปอย่างอื่นนั้นหมดไป! เช่นมาเรียนภาษาได้ 1 เดือน แล้วอยากเปลี่ยนวีซ่าไปเป็นวีซ่าอย่างอื่นนั้น สามารถทำได้ครับ
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder" gestrichen.
จากนั้นก็เปลี่ยนประโยคของมาตรา § 16f Abs. 3 Satz 4 AufenthG ใหม่ทั้งหมดจากปัจจุบันคือ
Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
เป็น
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."
กฏหมายใหม่มีการเปลี่ยนมาตรานี้ และมีผลบังคับใช้ในวันที่ 1 มีนา 2024 ครับ
Artikel 2 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
https://www.buzer.de/gesetz/15986/a300369.htm
ดูได้ในข้อที่ 9 นะครับ
9. § 16f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „kann” durch das Wort „soll” ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder” gestrichen.
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.”
Last Updated on 11.11.2023 by TiG